Don’t save the date: BGH urteilt nicht zur Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung von Bankentgelten

BGH | Verhandlungstermin am 19. Dezember 2023 – XI ZR 36/23 aufgehoben

Ein schweigender Verbraucher nickt nicht die Erhöhung von Entgelt ab – so ein Urteil des BGH vom April 2021. Beantwortet wurde die Frage, ob Zustimmungsklauseln wirksam sind: nein. Entgelte, die Banken auf Grundlage solch unwirksamer Klauseln erhalten haben, können zurückgefordert werden. Im hiesigen Verfahren ging es darum, wann die Verjährung dieser Ansprüche zu laufen beginnt. Wegen Rücknahme der Revision wurde der Verhandlungstermin aber aufgehoben.

Der Fall

„Geld zurück!“ – Kunden klagen gegen eine Sparkasse. Sie fordern die Rückzahlung von Entgelt, das sie für Kontoführung und Schrankfachmiete bezahlt hatten.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse fingierte die Zustimmung des Kunden zu bestimmten Änderungen, sofern dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprach.

Auf Basis dieser Regelung erhöhte die Sparkasse ihre Preise für Kontoführung und Miete des Schrankfachs. 2021 widersprachen die Kläger den Erhöhungen, 2022 klagten sie auf Rückzahlung von Entgelt

  • für Kontoführung, gezahlt von 2011 bis inklusive Januar 2022.
  • für Schrankfachmiete, gezahlt von Januar 2017 bis 2020

Der Prozess

In I. Instanz vor dem Amtsgericht war die Beklagte zur Zahlung eines Teils der Forderung verurteilt worden. Die Kläger wollten auch noch dem Rest, verloren mit den weiteren Forderungen aber in II. Instanz. Die Berufungsinstanz ging davon aus, Ansprüche auf Rückzahlung von Entgelten, die von der Beklagten bis einschließlich 2018 von den Girokonten der Kläger abgebucht worden waren, seien verjährt.

Die dreijährige Verjährungsfrist, abhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners, sei abgelaufen. Diese Kenntnis hätten die Kläger gehabt oder haben können als die Beklagte sie in den Entgeltabschlüssen über die Erhöhung informierte. Ab da hätten sie Klage erheben können.

Der XI. Zivilsenat hatte für den 19. Dezember 2023 einen Verhandlungstermin anberaumt, um über die Revision zu verhandeln. Weihnachtsgeschenk gibt es nun doch keines, weder für die Kläger noch für die Beklagte. Die Revision wurde zurückgenommen, der Verhandlungstermin aufgehoben.

Click zum BGH | Terminhinweis vom 19. Dezember 2023

Click zum BGH | Presseerklärung Nr. 176/2023 vom 25. Oktober 2023

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